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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Es besteht der Anspruch auf Versorgung
mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die zur Linderung ihrer Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege und zur selbständigen Lebensführung beitragen, soweit diese Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der zuständigen Krankenkasse zu leisten sind.
Voraussetzung ist, dass dadurch
- im Einzelfall die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird
- eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Pflegepersonen verhindert wird
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Ob die Mittel notwendig sind, prüft die jeweilige Kasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes.
Wichtig: Die Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.
Beispiele für Pflegehilfsmittel
- Technische Pflegehilfsmittel, zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten und Pflegebettenzubehör
- spez. Pflegetische
- Pflegeliegestühle
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / -Hygiene
- Bettpfannen
- Urinflaschen und Halter
- Bettschutzeinlagen
- Ganzkörperwaschsysteme
- Waschsysteme
- Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung / Mobilität
- Hausnotrufsysteme
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungsrollen und Lagerungshalbrollen
Die technischen Hilfen werden vorrangig nur leihweise überlassen und müssen vom Arzt verordnet werden, wenn Sie wegen Krankheit
oder Behinderung von der Krankenkasse übernommen werden. Achtung: Pflegehilfsmittel die von der Pflegekasse (nicht der Krankenkasse) übernommen werden, bedürfen keiner ärztlichen Verordnung. Der Pflegebedürftige
kann selber einen Antrag bei der Pflegekasse stellen - der Medizinische Dienst wird dann entscheiden. Die Pflegekasse kann die Bereitstellung davon abhängig machen, dass sich der/die
Pflegebedürftige oder die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lassen.
Werden die technischen Mittel nicht leihweise überlassen, haben die Pflegebedürftigen (über 18 Jahre) pro Hilfsmittel eine Eigenleistung von 10%, höchsten jedoch z.Zt. rund 25,-- Euro zu
zahlen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie z.B. Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Fingerlinge, Desinfektionsmittel, werden von der Pflegekasse z.Zt. mit bis
zu rund 30,-- Euro gezahlt, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von anderen Leistungsträgern bereitgestellt werden.
Zuschuss für pflegebedingte Umbaumaßnahmen
wie Türverbreiterungen, Badewannenumbau, Treppenlifter bis höchstens zurzeit rund 2.500,-- Euro je Maßnahme, wobei die Höhe der Kosten und ein angemessener Eigenanteil berücksichtigt
werden Der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil soll laut Empfehlungen der Pflegekassen zehn Prozent der Kosten für die durchgeführte Maßnahme betragen, wobei jedoch 50 Prozent der monatlichen Bruttoeinkünfte
zum Lebensunterhalt des Pflegbedürftigen nicht überschritten werden dürfen.
Dies bedeutet: Kosten der Maßnahme: € 2556,--
bei einer angenommenen mtl. Rente (Bruttoeinkünfte) € 460,--
Eigenbeteiligeung max. bei 50% dieses Bruttos = € 230,-- (anstatt € 255,-- = 10%)
Zuschuss der Pflegekasse also € 2323,--
bei einer mtl. Rente von nur € 357,-- betrüge dann der Zuschuss € 2374,--. (Alle Angaben ohne Gewähr!)
Hinweis: Als eine Maßnahme werden nur alle Maßnahmen innerhalb eines engeren Zeitraumes zusammengefaßt. Dies bedeutet, dass, wer gleichzeitig das Badezimmer umbaut, einen Treppenlifter einbaut und sonstige bauliche Veränderungen vornimmt, auch nur mit max. € 2556,-- Zuschuss zu rechnen hat.
Liegt hingegen eine Zeitspanne (z.B. von einigen Monaten, in der Regel mind. 1/2 Jahr, zwischen den einzelnen Baumaßnahmen, so werden jeweils bis zu € 2556,-- gewährt.) Wie lange die Zeitintervalle
sein sollten, hängt nicht selten vom Ermessensspielraum der zuständigen Kasse ab und auch von evtl. gesundheitlicher Verschlechterung. Berücksichtigen Sie dieses in Ihrer Planung und fragen Sie beim Medizinischen
Dienst nach.
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